FAQ's
Fragen und Antworten.
FAQ - FRAGEN UND ANTWORTEN.
Alles über unsere Ausbildung.
- Du benötigst einen schriftlichen Antrag mit Angabe der ausbildenden Fahrschule.(Anträge findest DU bei uns)
- Einen amtlichen und gültigen Personalausweis oder Reisepass
- Ein biometrisches Foto von Dir
- Einen Nachweis über den Erste Hilfe Kurs
- Eine Sehtestbescheinigung (Optiker oder Augenarzt), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre alt ist
Du benötigst 14 Doppelstunden Theorie je 90 Minuten.
Du benötigst 12 Pflichtstunden.
Pflichtstunden sind folgende sogenannte Sonderfahrten:
- Fünf Fahrstunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraße
- Vier Fahrstunden à 45 Minuten auf der Autobahn
- Drei Fahrstunden à 45 Minuten bei Dämmerung bzw. Dunkelheit
Zudem benötigst Du Übungsstunden, damit Du fit für die praktische Prüfung wirst.
Wir richten uns ganz nach Deinem und unserem Zeitplan. Je öfter Du die Fahrstunden absolvieren kannst, je schneller kommst DU zum Ziel - Deinem Führerschein.
Sonderfahrten sind die Pflichtstunden, die Du absolvieren musst: 5 x Fahrstunden à 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraße, 4 x Fahrstunden à 45 Minuten auf der Autobahn, 3 x Fahrstunden à 45 Minuten bei Dämmerung bzw. Dunkelheit.
Deine theoretische Prüfung kannst Du 3 Monate vor Deinem 18. Geburtstag absolvieren.
Die praktische Prüfung kannst Du bereits 1 Monat vor Deinem Geburtstag absolvieren.
Die praktische Ausbildung kannst Du direkt von Anfang an begleitend beginnen (Meist ab Lektion 6 des Theorieunterrichtes).
Alles über begleitendes Fahren (B 17)
Sechs Monate bevor Du 17 Jahre alt wirst, kannst Du Dich bereits für die Fahrausbildung der Klasse B oder BE bei einer Fahrschule anmelden. Ebenso ist es möglich, einen Antrag bei der zuständigen lokalen Fahrerlaubnisbehörde einzureichen.
Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist für den Antrag erforderlich. Die Namen der Begleitpersonen sollten im Antrag schon aufgeführt sein, aber eine spätere Hinzufügung ist durchaus machbar.
Nachdem Du die Standardausbildung in der Fahrschule abgeschlossen hast, steht Dir die gängige Führerscheinprüfung für die Klassen B oder BE bevor. Die Theorieprüfung kannst Du schon drei Monate und die Praxisprüfung mindestens einen Monat vor Deinem 17. Geburtstag absolvieren.
Nein. Wenn Du die Prüfung bestehst, bekommst Du eine Prüfungsbescheinigung anstelle eines Scheckkartenführerscheins. Du musst den Scheckkartenführerschein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Erst, wenn Du 18 Jahre alt wirst, gibt Dir die Fahrerlaubnisbehörde den Kartenführerschein aus. Da Deine Prüfungsbescheinigung nur bis 3 Monate nach Deinem 18. Geburtstag gültig ist, solltest Du den Antrag rechtzeitig einreichen.
Nein. Du musst Deinen Ausweis sowieso immer dabei haben. (z.B. der Personalausweis).
Bis zur Vollendung Deines 18. Lebensjahres.
Deine Prüfungsbescheinigung dient nur in Deutschland als Ersatz für den Führerschein. Im Ausland wird dieses Dokument nicht als korrekter Nachweis einer gültigen Fahrerlaubnis akzeptiert. Eine Ausnahme gibt es für Österreich: Aufgrund eines Erlasses des österreichischen Verkehrsministeriums vom 17. Juli 2012 wird auch eine deutsche Prüfungsbescheinigung dort anerkannt – allerdings nur bis zu Deinem 18. Geburtstag.
Wichtig: Sobald Du den Kartenführerschein besitzt und nicht mehr nur die Prüfungsbescheinigung, und Du eine erste Fahrt ins Ausland planst, solltest Du Dich über die besonderen Regelungen für Führerscheinanfänger informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Deine Probezeit beginnt sofort mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung und dauert zwei Jahre. (nach § 2a StVG – sofern nicht bereits früher eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben wurde.)
Zusätzlich zur Klasse B bekommst Du die Klassen AM und L erteilt.
Ja. Die Klassen AM und L kannst Du auch ohne eine Begleitperson fahren. Du musst allerdings die Prüfungsbescheinigung und ein offizielles Ausweisdokument bei Dir haben. Auf Wunsch kann für diese Klassen auch ein Kartenführerschein für Dich ausgestellt werden.
Bei jeder Fahrt muss eine Begleitperson, die mindestens 30 Jahre alt ist und namentlich in Deiner Prüfungsbescheinigung eingetragen ist, dabei sein. Diese Person darf zum Zeitpunkt, an dem Du die Prüfungsbescheinigung beantragst, nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister besitzen und muss schon seit mindestens 5 Jahren einen Führerschein der Klasse B haben. Zudem darf sie Dich nicht begleiten, wenn ihr Blutalkoholgehalt über 0,5 Promille liegt oder sie unter dem Einfluss von Drogen steht.
Ja. Deine Begleiter müssen jedoch in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Begleiter ist der, der in Deiner Bescheinigung namentlich genannt ist. Eine Schulung ist nicht vorgeschrieben.
Deine Begleitperson darf Dich dann nicht begleiten, wenn sie mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut hat oder unter der Wirkung berauschender Mittel, wie z.B. Drogen steht.
Deine Begleitperson darf NICHT in das Fahrgeschehen eingreifen. Sie dient Dir ausschließlich als Ansprechpartner!
Ja. Wenn Du Deine Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführt oder trotz Verlangens nicht ausgehändigt hast, wird Dir ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € verhängt.
Fährst Du ohne die in Deiner Prüfungsbescheinigung genannte Begleitperson, musst Du mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Zudem werden Dir die Fahrerlaubnisse der Klassen B und BE entzogen. Weil dies als "schwerwiegender Verstoß" während der Probezeit gilt, kannst Du die Fahrerlaubnis erst nach einem Aufbauseminar wiedererlangen.
Deine miterteilten Klassen AM und L bleiben bestehen. Für diese Klassen wird dann ein Kartenführerschein ausgestellt. Nach Widerruf der Fahrerlaubnis nach einem Verstoß darf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.
Deine Begleitperson kann auf dem Beifahrersitz, oder auch auf der Rücksitzbank sitzen.
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